Wie schnell muss ein erkrankter Mitarbeiter im Unternehmen melden, dass er krank ist? Ein Mitarbeiter muss seinen Arbeitgeber "unverzüglich" über seine Arbeitsunfähigkeit informieren und auch darüber, wie lange er voraussichtlich ausfallen wird. Der Begriff "unverzüglich" bedeutet in diesem Zusammenhang "ohne schuldhaftes Zögern". Im Normalfall ist die Arbeitsunfähigkeit bereits am ersten Tag der Erkrankung während der üblichen Betriebszeiten (im besten Fall zu Dienstbeginn) mitzuteilen. Eine Krankmeldung bedarf keiner besonderen Form, es sei denn, der Arbeitsvertrag schreibt eine solche vor. Reicht es aus, wenn ein erkrankter Mitarbeiter eine E-Mail mit seiner Krankmeldung schickt? Eine Krankmeldung kann per E-Mail, Telefon, Fax oder auch per SMS erfolgen. Ab welchem Tag der Erkrankung muss ein Attest beim Arbeitgeber vorliegen? Tatsächlich ist die Abgrenzung, ab wann ein Mitarbeiter so krank ist, dass er zu Hause bleiben sollte, in der Praxis schwierig. Krank ist nicht gleich krank. Zunächst muss der Arbeitnehmer selber einschätzen, ob er krank ist oder arbeiten kann. Wer sich angeschlagen fühlt, kann laut § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu drei Kalendertage ohne Arztbesuch das Bett hüten. Spätestens am vierten Tag muss dem Arbeitgeber dann aber ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Dabei gilt: Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Montag, muss das Attest bis Donnerstag vorliegen: Erkrankt er an einem Mittwoch oder Donnerstag, hat er im Normalfall bis zum darauffolgenden Montag Zeit. Es empfiehlt sich aber für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen, sich neben den grundsätzlichen geltenden Bestimmungen des EFZG auch mit den Regelungen ihres für ihre Branche geltenden Tarifvertrags oder einer gegebenenfalls bestehenden Betriebsvereinbarung vertraut zu machen. Denn hier können auch abweichende Fristen festgelegt sein. Kann ein Arbeitgeber bereits ab dem ersten Tag der Krankmeldung ein Attest verlangen? Auf Verlangen müssen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Zu dem Urteil kommen die Richter des Bundesarbeitsgerichts Erfurt in einer Entscheidung vom 14. November 2012 (Aktenzeichen 5 AZR 886/11). Der Arbeitgeber müsse auch nicht begründen, warum er so früh auf die Vorlage eines Attests besteht. Die obersten deutschen Arbeitsrichter haben entschieden, dass es vielmehr eine Ermessenssache sei, dies auch ohne objektiven Anlass von ihren Mitarbeitern zu verlangen. In einem früheren Urteil vom November 2011 (Aktenzeichen 3 Sa597/11) kam das Landesarbeitsgericht Köln bereits zu dem Schluss, dass der Arbeitgeber neben den gesetzlichen Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes berechtigt ist, bereits vor dem vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Verlangen des Arbeitgebers dabei weder besonders begründet werden müsse noch vom Gericht auf „billiges Ermessen“ zu überprüfen sei. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage wurde allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Zudem gibt es bestimmte Branchen, beispielsweise Polizei oder Feuerwehr, in denen generell im Tarifvertrag bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung die Vorlage eines Attests vorgeschrieben ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich also unbedingt näher mit den Regelungen ihres für ihre Branche geltenden Tarifvertrags oder einer bestehenden Betriebsvereinbarung befassen. Hier können unter Umständen von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen worden sein. Ist der Mitarbeiter verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, was ihm fehlt? Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber kein Recht darauf zu erfahren, was einem erkrankten Mitarbeiter fehlt. Doch auch hier gibt es Ausnahmen: Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf diese Information, wenn es für seine betrieblichen Belange relevant ist. Dies kann beispielsweise bei Arbeitnehmern, die in der Lebensmittelbranche oder in der medizinischen Versorgung tätig sind, der Fall sein. Bei „berechtigten Zweifeln“ an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters kann der Arbeitgeber darüber hinaus den medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit einer Untersuchung beauftragen. Diese „Zweifel“ können beispielsweise bestehen, wenn ein Mitarbeiter erkrankt, dem zuvor für den gleichen Zeitraum kein Urlaub gewährt wurde, oder bei ungewöhnlich häufigen Kurzzeiterkrankungen zum Anfang oder zum Ende der Woche. Wenn ein Mitarbeiter krankgeschrieben ist, muss er dann die ganze Zeit zu Hause bleiben? Diese Frage ist immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen: Was darf ein Mitarbeiter tun, obwohl er sich krankgemeldet hat? Strikte Bettruhe und „Hausarrest“ sind nicht zwingend erforderlich. Tatsächlich darf ein erkrankter Mitarbeiter alles tun, was seine Genesung fördert und nicht im Gegenteil seine Krankheit verschlimmert. Wenn allerdings vom Arzt Bettruhe verordnet wurde, sollte diese auch eingehalten werden. Und wer beispielsweise mit einem Bandscheibenvorfall arbeitsunfähig geschrieben ist, sollte keine körperlich anstrengenden Tätigkeiten verrichten. Wird ein Mitarbeiter freigestellt, wenn er einen Arzttermin hat? Grundsätzlich gilt, dass Mitarbeiter ihre Arzttermine in ihrer Freizeit wahrnehmen müssen. Allerdings sind in der Praxis viele Arbeitgeber kulant und lassen ihre Mitarbeiter auch während der Arbeitszeit einen Arzt aufsuchen. Dies gilt insbesondere, wenn die Sprechzeiten in der Praxis ausschließlich in der Arbeitszeit des Mitarbeiters liegen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, dem Mitarbeiter freizugeben. Gleiches gilt laut § 616 Bundesgesetzbuch bei akuten Erkrankungen eines Mitarbeiters, die einen Arztbesuch auch während der Arbeitszeit unvermeidlich machen. Bekommt ein Mitarbeiter die Tage „gutgeschrieben“, wenn er im Urlaub erkrankt? Arbeitsrechtlich endet der Urlaub des Mitarbeiters, wenn er erkrankt. Der Mitarbeiter muss umgehend seinen Arbeitgeber über die Erkrankung informieren und ihm eine Adresse mitteilen, unter der er erreichbar ist. Mitarbeiter, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sollten diese ebenfalls in Kenntnis setzen. Die Urlaubstage werden zu Krankheitstagen und "gutgeschrieben". Kann ein Mitarbeiter früher zur Arbeit zurückkehren, als auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert? Hier gilt: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist lediglich eine Prognose des Arztes. Fühlt der Arbeitnehmer sich erfreulicherweise früher wieder fit, kann er ohne Bedenken auch früher wieder zur Arbeit erscheinen, als seine Krankschreibung eigentlich „vorsieht“. Weder Arbeitnehmer noch Arbeitgeber müssen in diesem Fall die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwingend "voll ausschöpfen".